Neues Gesetz stoppt Abmahn-Missbrauch !

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Schlag gegen Abmahner - Bundestag beschließt Gesetz.

Der Bundestag hat ein Gesetz beschlossen, das Abmahn-Rechtsanwälten und deren Auftragebern das Treiben erschweren soll.
Abmahnungen als Geschäftsmodell sollen damit verschwinden.


Der Deutsche Bundestag hat am 10. September 2020 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD einen Gesetzentwurf beschlossen, der Abnahm-Rechtsanwälten und deren Auftraggebern das Leben schwerer machen soll.
Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ soll missbräuchliche Abmahnungen erschweren oder ganz verhindern.
Ziel des Gesetzes sei es Abmahnungen zu unterbinden, die „primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden“.
Den vollständigen Gesetzentwurf können Sie hier nachlesen.


AfD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen, FDP und Linksfraktion enthielten sich.

Das neue Gesetz setzt für Abmahnungen höhere Anforderungen beim Abmahnenden voraus.
Außerdem reduziert es die finanziellen Anreize für Abmahnungen, um Unternehmen und auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte zu stoppen, die bisher gezielt Konkurrenten zum Beispiel wegen Fehlern in deren Impressa beziehungsweise auf deren Webseiten abgemahnt haben.
So darf man zwar noch Verstöße gegen gesetzliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten abmahnen, doch ein derart abmahnender Mitbewerber bekommt seine Abmahnkosten nicht mehr erstattet.
Außerdem ermöglicht das Gesetz „vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen“ für die Abgemahnten.

Abmahnungen werden durch das neue Gesetz unterbunden:
wenn „die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen“

oder wenn „ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht“

oder „wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht

oder wenn "anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt“

oder wenn „ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt“

oder wenn „erheblich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden oder „eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.“

Für die Abgemahnten wichtig: „Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.“

Wirtschaftsverbände dürfen nur noch dann als Abmahner auftreten, wenn sie auf einer vom Bundesamt für Justiz überprüften Liste der Klagebefugten stehen.
Gewerkschaften bleiben klageberechtigt.


 
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