Filesharing: 5.000 Euro für einen Film-Download !

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Filesharing: 5.000 Euro für einen Film-Download !

Rund 5.000 Euro muss ein Beklagter zahlen, der vor dem Amtsgericht München einen Fall um Filesharing verloren hat.
Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, den Film "Für immer Single" in einer Tauschbörse geteilt zu haben.

Auch wenn der Gesetzgeber bereits vor einiger Zeit eine Novellierung vorgenommen hat, kommt es nach wie vor zu Abmahnungen und anschließenden Prozessen.
Jüngst wurde vor dem Amtsgericht München ein Fall verhandelt, bei dem der Beklagte den Film "Für immer Single" in einer Tauschbörse geteilt haben
Das kostet ihn nun rund 5.000 Euro.
Der Wert setzt sich zusammen aus 1.391 Euro Schadensersatz (1.176 Abruflizenz und zwei Mal 107,50 Ersatz für Rechtsanwaltsgebühren) und 3.441,24 Euro für Anwälte, Gutachten und Gerichtskosten.
Dabei kam das Gericht dem Beklagten wegen der kurzen Abrufzeit entgegen und bemaß die Abruflizenz nach 100 Abrufen zu 11,67 Euro bei einem legalen Abruf.
Bei der Höhe der Abruflizenz sei die damalige Aktualität des Werkes zu berücksichtigen

Geklagt hatte ein Dienstleiter aus der Abmahnindustrie, an den der Rechteinhaber die Überwachung von Tauschbörsen abgetreten hatte.
Dem Beklagten wurde vorgeworfen, den Film über seine IP-Adresse, die vom Internetdienstleister zugeordnet worden sein soll, den Film im Zeitraum 31.05.2014 23:34:29 bis 01.06.2014 00:27:45 bereitgestellt zu haben.
Daraufhin wurden beim Dienstleister die Personendaten erfragt und am 12.06.2014 eine Abmahnung verschickt und der Beklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Zudem forderte man Schadensersatz und die Erstattung der Kosten.

Die Verteidigung des Beklagten fußte darauf, dass das WLAN ordnungsgemäß gesichert war und nur Familienmitglieder Zugang zum passwortgeschützten Computer hatten, auf dem auch keine Zusatzsoftware außer dem Betriebssystem und üblicher Anwendersoftware, insbesondere keine Filesharing-Software installiert war.
Der beklagte Anschlussinhaber habe zum Tatzeitpunkt im Bett gelegen und man könne auch nicht ermitteln, wer zum Tatzeitpunkt den PC benutzt haben könnte.
Es müsse sich daher um einen selbstständigen Datentransfer oder einen Hackerangriff gehandelt haben.
In der Familie sei darüber gesprochen worden, dass man kein Filesharing betreibe.

Das Gericht bestellte sodann einen Sachverständigen, der den Ausführungen des Klägers folgte.
Infolgedessen gab die zuständige Richterin am Amtsgericht München der Klägerin Recht.
Das Urteil ist rechtskräftig, eine Berufung wurde zurückgewiesen.
In der Begründung des Gerichts heißt es, dass der Beklagte der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist.
Wenn der Anschlussinhaber als Täter nicht in Frage kommt, müsse er Anstrengungen unternehmen, den Täter zu benennen - selbst wenn es ein Familienmitglied ist.
Die Richterin verwies hierbei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.


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