Betreiber eines offenen WLANs wehrt sich erfolgreich gegen Abmahnung !

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Nachdem der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung bereits im Sommer zurückgezogen wurde, setzte sich jetzt der Abgemahnte mit seiner Gegenklage durch: Die Abmahner müssen die Kosten des Verfahrens tragen.
In der Urteilsbegründung gewährt das Gericht ihm das Providerprivileg und schließt auch die Störerhaftung aus.

Das Amtsgerichts Charlottenburg hat im Dezember ein für alle Betreiber eines WLAN-Zugangspunktes wichtiges Urteil gesprochen.
Die Entscheidung wurde jetzt veröffentlicht (Aktenzeichen 217 C 121/14).
In der Urteilsbegründung gesteht das Gericht auch der abgemahnten Privatperson das Providerprivileg zu und schließt auch die sonst oft ins Feld geführte Störerhaftung aus.

Wie die Initiative “Freifunk statt Angst” berichtet, wurden die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche der von der Kanzlei von Waldorf Frommer vertreten Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH gegen den WLAN-Betreiber bereits im August 2014 außergerichtlich zurückgenommen.
Nun hat das Berliner Gericht entschieden, dass die Abmahner die Kosten des Verfahrens vollständig übernehmen müssen – also auch die Anwaltskosten des abgemahnten WLAN-Betreibers.
In der Urteilsbegründung (PDF) wertet das Gericht den Rückzug der Klage als negatives Schuldanerkenntnis.


Knackpunkt des Urteil ist jedoch, dass nach Auffassung des Gerichts den Rechteinhabern von Anfang an kein Anspruch gegen den WLAN-Betreiber zustand – “weder auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz”, wie es in der Urteilsbegründung heißt.
Dazu kommt, dass ihm nicht nachzuweisen ist, dass er die Urheberrechtsverletzung begangenen hat.
Zwar sei es zunächst einmal legitim anzunehmen, dass der Inhaber einer IP-Adresse zu einem gewissen Zeitpunkt die davon ausgehenden Aktivitäten auch verantworten muss.

Bestreite er dies aber und kann dies darlegen – etwa weil er in einem Mehrpersonenhaushalt wohnt oder wie im vorliegenden Fall das WLAN anderen zur Verfügung gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deren Tun kontrolliert und für deren Aktivitäten verantwortlich ist.
Ähnlich sah die übrigens auch schon das Amtsgericht Hamburg im Juni 2014: es ließ damals einen Rechteinhaber abblitzen, der einen Vermieter wegen Filesharuing verklagt hatte.
Der sei aber nicht für das Tun seiner Mieter verantwortlich, so das Hamburger Gericht damals.

Das Gegenteil muss dem Inhaber des Internetzugangs beziehungsweise dem betreiber des WLANs erst beweisen werden.
Das Berliner Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Abweichungen von diesem Grundsatz nur im Einzelfall zulässig sind und nicht dazu führen dürfen, dass dem Inhaber des ermittelten Internetzugangs regelmäßig die Beweislast zufällt.

Genau von dieser – nun abgelehnten – Konstellation waren viele Kanzleien, die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen verschickten, aber bisher ausgegangen.
Das Amtsgericht Charlottenburg verweist jedoch auf ein Urteil des Amtsgerichts Bielefeld, wonach es auch in anderen Bereichen Sachverhaltskonstellationen gibt, in denen der Anspruchinhaber nicht nachweisen kann, gegen welche Person konkret der Anspruch zu richten ist – und der Anspruch sich daher – obwohl er unzweifelhaft besteht – nicht erfolgreich durchsetzen lässt.

Jeder ist ein Access-Provider
Der Betreiber des WLANs habe nachvollziehbar dargelegt, dass der unzweifelhafte Rechtsverstoß auch durch andere begangenen worden sein kann.
Dabei habe ihm geholfen, dass nur ein Zeitpunkt genannt wurde – ihm also nicht gleich eine ganze Reihe von Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen wurden.

Außerdem scheidet laut Amtsgericht Charlottenburg schließlich auch die Störerhaftung aus: Wer ein öffentliches WLAN betreibt, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen.
Dieser ist gemäß Paragraph 9 Absatz 1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, Nutzer oder Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinwiesen”, so das Gericht.

Damit räumt es ein Privileg, das bisher nur gewerblichen Betreibern zugestanden wurde, auch einer Privatperson ein.
Diese Forderung hatte die Digitale Gesellschaft e.V. bereits 2012 erhoben.
Der auf ihrem Gesetzentwurf basierende Antrag, den die Oppositionsparteien Ende 2013 in den Bundestag eingebracht hatten, wird derzeit noch im Wirtschaftsausschuss beraten.
Die Bundesregierung hatte zwar einen Gegenentwurf angekündigt, mit dem ausschließlich gewerbliche Anbieter von der WLAN-Störerhaftung befreit werden sollten – der lässt aber immer noch auf sich warten

“Angesichts der sich nun in der Rechtsprechung abzeichnenden Tendenz stellen die Pläne der Bundesregierung allerdings einen Rückschritt dar.
Dem Ziel, rechtssichere Bedingungen für den Betrieb offener Funknetze zu schaffen und die Verfügbarkeit offener WLAN-Zugänge zu erhöhen, würde sie mit ihrem Vorhaben in keiner Weise gerecht”, teilt der Verein Digitale Gesellschaft jetzt in einer Presseerklärung mit.

“Die konsequente und bedingungslose gesetzliche Abschaffung der WLAN-Störerhaftung ist überfällig.
Angesichts der erfreulichen Entwicklung der Rechtsprechung wäre es ein verheerender Rückschritt, nur Cafés und Hotels von der Haftung freizustellen und die Betreiber zur Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer zu zwingen”, so Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins.


 
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