BGH urteilt: Rauchen auf dem Balkon wird eingeschränkt !

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BGH urteilt: Rauchen auf dem Balkon wird eingeschränkt !

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht von Mietern beschränkt, ungestört auf ihrem Balkon zu rauchen.
Voraussetzung ist demzufolge, dass der Rauch als „wesentliche Beeinträchtigung“ empfunden wird.
Eine endgültige Entscheidung im konkreten Fall ist das aber noch nicht: Die Juristen wiesen den Fall an das Landgericht Potsdam zurück.

Es ging um die Klage eines Ehepaars aus dem brandenburgischen Premnitz.
Die beiden Nichtraucher wollten nicht akzeptieren, dass sie den Zigarettenqualm ihrer Nachbarn aus der unteren Etage ertragen sollen.
Der Bundesgerichtshof gab im Grundsatz dem klagenden Ehepaar recht.

Die Richter legten jedoch keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten für Balkone fest.
Diese müssten immer am Einzelfall orientiert bestimmt werden, hieß es.

Das Landgericht Potsdam muss jetzt genau klären, ob und wie stark die klagenden Nichtraucher durch den Zigarettenrauch gestört werden und dann gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen (Az.: V ZR 110/14).

Rauchen in der Wohnung kann man nicht generell verbieten
Dringt der Geruch von Zigaretten, Pfeifen oder Zigarren in die Nachbarwohnung, fühlen sich Mitmieter oft belästigt.
Vollständig verbieten kann man das Rauchen allerdings in der Regel nicht.
Doch was können Nachbarn tun, wenn es ihnen zu sehr stinkt?

Antworten auf wichtige Fragen:

Welche Handhabe gibt es gegen rauchende Nachbarn?
Ein vollständiges Verbot ist nicht zulässig, denn das gilt in der Regel als Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Rauchers.
„Allerdings darf es durch das Verhalten des Rauchers auch nicht zu Einschränkungen für die Nichtraucher im Haus kommen“, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Beide Seiten müssten Rücksicht aufeinander nehmen.

An welche Grenzen müssen sich Raucher halten?
„Raucher dürfen mit ihrem Qualm ihre nichtrauchenden Nachbarn nicht über Gebühr belästigen“, sagt Happ.
Die Grenzen sind hier allerdings fließend. „So kann es schon eine Belästigung sein, wenn der Rauch ständig ins Treppenhaus zieht“, gibt Happ ein Beispiel.
Auch Zigarettenqualm, der vom Balkon oder der Lüftung in eine andere Wohnung zieht, kann den Mieter in der Wohnung nebenan stören.
Was können Nichtraucher bei starken Belästigungen tun?

„Das Beste wäre es, sie einigen sich mit ihrem Nachbarn“, erklärt Happ. Doch nicht immer ist bei allen Beteiligten auch die nötige Einsicht vorhanden.
„Wenn sich nichts ändert und die Belästigung entsprechend hoch ist, können sie die Miete mindern“, erklärt Happ.
Der Vermieter könne zwar den Mangel in der Regel nicht vollständig abstellen, aber da der Rauch ein Mangel darstelle, sei eine Minderung gerechtfertigt.

Wie hoch darf die Minderung sein?
Das hängt vom Einzelfall ab.
„Es kommt darauf an, wie stark die Beeinträchtigung ist und wie lange sie dauert“, erläutert Happ.
„Das ist bei Bauarbeiten relativ einfach abzuschätzen, bei Zigarettenrauch aber eher schwer.“
Das Amtsgericht Lübeck beispielsweise hielt eine Kürzung von 5 Prozent der Bruttomiete für gerechtfertigt (Az.: 27 C 1549/13), ebenso das Hamburger Landgericht (Az.: 1 S 92/10).
Das Landgericht Berlin hielt sogar eine Minderung von 10 Prozent für angemessen (Az.: 67 S 307/12).



 
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