Stricken, Basteln: Wie viel darf ich mit meinem Hobby verdienen !

collombo

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Gestrickte Mützen, gebastelter Schmuck oder Schnitzereien aus Holz: Mit kreativen Hobbys kann man auf Märkten oder im Internet gutes Geld verdienen.
Aber wann wird daraus eine selbstständige Tätigkeit?
Und was kassiert das Finanzamt?

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Mit einer Babymütze als Geschenk für eine Freundin fing vor ein paar Jahren alles an.
Maren L. entdeckt die Begeisterung fürs Nähen.
„Anfangs waren es nur Geschenke oder auch Kleidung für meine Tochter.“
Dann kamen die gezielten Aufträge.
Erst fragen Freunde, dann Freunde von Freunden, und schließlich bestellten wildfremde Menschen Mützen.
Und plötzlich geht es um das Thema Geld.
„Ich hatte überhaupt keine Ahnung, ob das nun noch eine private Sache ist oder ob ich schon mitten in der Selbstständigkeit stecke.“

Gesetze sind nicht eindeutig
„Die Sachlage ist oft sehr kompliziert“, sagt Karsten Schmidt vom Deutschen Steuerberaterverband.
Regelmäßig kommen Hobbykreative zu ihm, um sich beraten zu lassen.
Pauschale Antworten gibt es selten: „Die Gesetze sind in dieser Frage nicht eindeutig.“

Grundsätzlich gilt die Regel, dass für eine Selbstständigkeit eine nachhaltige Absicht vorliegen muss, Gewinn zu erzielen.
Wer zum Beispiel aus Spaß an der Freude ab und zu Socken strickt und diese auf dem Weihnachtsmarkt verkauft, erfüllt diese Regel nicht.
„So etwas bewertet das Finanzamt meistens als Liebhaberei“, erklärt Schmidt.

Er empfiehlt trotzdem, zur Sicherheit ein kleines Kassenbuch für die Ein- und Ausgaben zu führen.
„Es muss ja nur der Verdacht aufkommen, dass Sie mehr mit Ihrem Hobby verdienen, dann stehen Sie gegenüber dem Finanzamt in der Nachweispflicht.“
Bis zu 410 Euro Gewinn pro Jahr in Form einer Nebentätigkeit seien akzeptabel, sagt Schmidt.
Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler ergänzt: „Geht die Plussumme darüber, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Grundlage für eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit vor.“

Handwerk oder Selbstständigkeit?
Welche der beiden Formen vorliegt, entscheidet der Blick auf die Tätigkeit: Gewerblich sind handwerkliche oder handwerksnahe Tätigkeiten mit Waren für den Alltag, wie zum Beispiel Bekleidung, Lebensmittel, Möbel oder Bastelarbeiten.
In die Rubrik selbstständig fallen Tätigkeiten, die eine künstlerische Grundlage haben, wie zum Beispiel Naturfotografien, gemalte Bilder oder Designobjekte.

„Das geht persönlich oder schriftlich beim zuständigen Gewerbeamt“, erklärt Rechtsanwalt Dirk Adamaszek aus Berlin.
Mit seinem Kanzleipartner Franz Wegener betreut er Kreative und Online-Händler beim Start in die Selbstständigkeit.
„Diese Anmeldung wird vom Gewerbeamt dann in der Regel automatisch an das Finanzamt, die Handelskammer und die Berufsgenossenschaft weitergeleitet - die Pflicht sich darum zu kümmern, liegt aber beim Gewerbetreibenden.“

Für das Finanzamt müssen Angaben zum geschätzten Umsatz und Gewinn im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ gemacht werden.
„Wir empfehlen Gewerbegründern aus dem Hobbybereich häufig, hier die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch zu nehmen“, sagt Grüning.
Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes System, bei dem man bis zu einem Umsatz bis 17.500 Euro pro Jahr keine Umsatzsteuer einnehmen muss.

Belege sammeln und Buch führen
Liegt die offizielle Steuernummer vor, kann mit dem Verkauf begonnen werden: „Wichtig ist es, konsequent über alle Ein- und Ausgaben Buch zu führen und Belege ordentlich zu sammeln“, sagt Schmidt.
Zum Jahresabschluss muss nämlich mit der Einkommensteuerklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden: „Dafür werden alle Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt, was unterm Strich übrig bleibt, ist dann der zu versteuernde Gewinn.“
Als Ausgaben gelten neben erforderlichen Wareneinkäufen auch Telefon -, Porto- und Fahrtkosten oder Ausgaben für Workshops und Messen.

Ebenso gehört das Schreiben von Rechnungen zum Geschäft, zumindest wenn die hergestellten Waren an ein anderes Unternehmen gehen.
Bei Privatkunden ist eine Rechnung nicht zwingend erforderlich.
„Hier reicht eine Quittung, wenn der Kunde es wünscht“, sagt Schmidt.
Wer auf Onlineportalen verkauft, sollte eine Rechnung ausstellen, rät Anwalt Adamaszek: „Das belegt ein professionelles Handeln.“


 
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