eBay-Urteil: Wer eine Auktion abbricht, muss dafür blechen !

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eBay-Urteil: Wer eine Auktion abbricht, muss dafür blechen !

Karlsruhe – Dieser Klick hat sich gelohnt!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch einem Bieter recht gegeben und ihm Schadensersatz zugesprochen.

Der Bieter hatte im Jahr 2012 auf der Handelsplattform ebay ein Auto für sage und schreibe einen Euro ersteigert - dem Mindesgebot.
Der Verkäufer aus Thüringen hatte die Online-Versteigerung seines alten VW Passat abgebrochen und seinen Wagen anderweitig für 4200 Euro verkauft.

Zu Unrecht, wie die Richter am BGH urteilten.
Ein ins Internet gestelltes Angebot ist demnach verbindlich, der Kaufvertrag kommt mit dem Höchstbietenden zustande.
Das sehen auch die Geschäftsbedingungen von eBay so vor.

Da half es nichts, dass der Anwalt des Verkäufers das Vorgehen des Bieters in der BGH-Verhandlung als „rechtsmissbräuchlich“ gegeißelt hatte.
Sein Verdacht: Bei dem Kläger könne es sich um einen sogenannten „Abbruchjäger“ handeln.
Das sind jene Menschen, die auf Internetauktionen auf hochpreisige Waren wie PKW oder Elektronikartikel wie Tablet-PC bieten.

Ihr Ziel ist es aber nicht, das gute Stück zu ersteigern.
Vielmehr lauern die Jäger darauf, dass der Anbieter die Auktion zurück zieht, wenn sie das (möglichst niedrige) Höchstgebot abgegeben haben.
Dann schlagen sie zu und fordern Schadenersatz.

Denn der Abbruch einer Auktion ist nur aus bestimmten Gründen möglich, etwa weil die Ware zwischenzeitlich beschädigt wurde.
Ein zu niedriger Preis ist kein Grund.
Das Internet ist voll mit Warnungen vor solchen „Jägern“, die demnach häufig professionell vorgehen.

„Es gibt Leute, die darauf aus sind, die Unerfahrenheit mancher Menschen auszunutzen“, sagte Anwalt Ekkehart Schott in Karlsruhe.
Schadenersatzforderungen eines solchen „Abfangjägers“ müssten als Missbrauch von Rechten angesehen und damit als ungültig eingestuft werden.
Ein solches Verhalten schade schließlich auch den Online-Auktionshäusern.

Urteil freut die berüchtigten „Abbruchjäger“
Doch dieser Argumentation wollte der BGH nicht folgen: Die Vorinstanz hätte nichts fest gestellt, was auf eine „verwerfliche Gesinnung“ des klagenden Bieters schließen lasse, hieß es dürr.

Das Urteil vom BGH wird daher die berüchtigten „Abbruchjäger“ freuen, die genau auf solche Fälle aus sind.
Zugleich ist es eine Warnung an all diejenigen, die im Internet ihre gebrauchten Gegenstände versteigern wollen und das mit einer gewissen Leichtfertigkeit angehen.

Auch in dem letztendlichen Kaufpreis von einem Euro für ein Auto sah der BGH keinen Rechtsmissbrauch: Dieses Angebot sei die Entscheidung des Verkäufers gewesen, hieß es.
Aus freien Stücken sei er damit das Risiko eingegangen, den Wagen letztendlich für einen niedrigen Preis verkaufen zu müssen.

Am Rande der BGH-Verhandlung hatte ein in Online-Versteigerungen erfahrener Zuschauer indes einen pragmatischen Ansatz: „Hätte der Verkäufer doch einen Kumpel mehr bieten lassen und erst dann die Auktion beendet.“
Dann wäre der Fall erledigt gewesen.


 
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