Telefonieren im Auto erlaubt: Urteil - An der Ampel darf telefoniert werden !

collombo

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HAMM - Telefonieren am Steuer ist eigentlich tabu.
Doch das Oberlandesgericht Hamm hat nun das Handyverbot in einem Fall aufgehoben.
Das Auto war mit einer Start-Stopp-Funktion ausgestattet

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Autofahrer dürfen einem aktuellen Urteil zufolge mit dem Handy telefonieren, wenn der Motor des Wagens durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.
Das Handyverbot am Steuer gilt in einem solchen Fall nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied.

Der Senat für Bußgeldsachen kippte damit ein anderslautendes Urteil des Dortmunder Amtsgerichts.

Mit seiner rechtskräftigen Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Autofahrers gegen eine 40-Euro-Geldbuße (Seit 2014: 60 Euro Strafe zahlen und einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderdatei) statt.
Der Mann hatte vor einer roten Ampel halten müssen, woraufhin sich der mit einer Start-Stopp-Funktion ausgerüstete Motor seines Wagens automatisch ausschaltete.
Während der Rotphase telefonierte der Mann dann mit Handy.

Kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer
Im Gegensatz zum Amtsgericht sah das OLG darin keinen Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer.
Dieses gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei.
Dabei unterscheide das Gesetz nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor.
Auch sei aus dem Gesetz nicht abzuleiten, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse.

Deswegen sei das Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, befanden die Richter.
Durch das Handyverbot solle sichergestellt werden, dass dem Fahrer beide Hände für die "eigentlichen Fahraufgaben" frei habe.
Bei einem stehenden Auto mit ausgeschaltetem Motor fielen solche Fahraufgaben aber nicht an.
Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor vom Fahrer durch Betätigen der Zündung manuell oder beim Stillstand des Autos automatisch abgeschaltet wurde.

Aktenzeichen: 1 RBs 1/14


 
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