Abmahnung wegen FilesharingVater muss Familie nicht überwachen !

collombo

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Abmahnung wegen FilesharingVater muss Familie nicht überwachen !

Eine Filesharing-Abmahnung flattert ins Haus und niemand in der Familie will's gewesen sein.
Pech für die Abmahn-Anwälte.
Denn der Anschlussinhaber muss ihnen keinen Schuldigen liefern.

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Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für illegales Filesharing, wenn noch andere Personen den Anschluss nutzen, die für die Rechteverletzung infrage kommen.
Das hat das Amtsgericht Bielefeld klargestellt.
Demnach wäre es für Anschlussinhaber unzumutbar, die Internetnutzung ihrer Familie zu überwachen (Az. 42 C 45/14).

In dem Fall hatten die Rechteinhaber des Films "Meli frisch und unverbraucht" einen Familienvater abgemahnt.
Über dessen Internetanschluss wurde der Streifen mutmaßlich verbreitet.
Der Mann bestritt die Tat aber vehement und weigerte sich deshalb, die geforderten 750 Euro an Lizenzgebühr und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Auf seinen Geräten sei überhaupt keine Filesharing-Software installiert.
Zudem hätten seine Ehefrau sowie sein 21-jähriger Sohn auf eigenen Rechnern ebenso uneingeschränkten Internetzugriff gehabt.

Das wollten die Rechteinhaber nicht gelten lassen.
Wenn der Mann die Tat nicht selbst begangen habe, müsse er eben herausfinden, wer innerhalb der Familie die Tauschbörse tatsächlich nutze.
Der Vater gab an, er habe Frau und Sohn befragt, aber beide hätten von nichts gewusst.
Damit sei seiner "sekundären Darlegungslast" Genüge getan.

Familie ist geschützt
Das sah auch das Amtsgericht Bielefeld so.
Der Mann müsse nicht erst seine Familie überwachen, um die Urheberrechtsverletzung von sich weisen zu können.
Gegenüber Familienmitgliedern seien Nachforschungen unzumutbar.
"Eine derartige Pflicht wäre nicht mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 GG vereinbar", erklärt Rechtsanwältin Jetta von der Deutschen Anwaltshotline.
Der Beklagte sei seiner Darlegungspflicht vollständig nachgekommen, indem er andere mögliche Täter nannte und diese mit dem Filesharing konfrontierte.
"Die Nachforschungspflicht geht nicht so weit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat", urteilte das Gericht.

Damit folgt das Amtsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Der hatte Anfang des Jahres festgestellt, dass der Anschlussinhaber nicht zwangsläufig haftet, wenn mehrere Personen Zugang zu dem Anschluss hatten (Az.: IZR 169/12).


 
Das wäre ja nochmal schöner, wenn sich Familienmitglieder gegenseitig überwachen (und somit auch misstrauen) müssten, um Schaden voneinander abzuwenden.

Die Familie ist ein zentrales Element der Gesellschaft; sie wegen des Urheberrechtes derart zu pervertieren wäre unverantwortlich.
 
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