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Raucher Friedhelm Adolfs hat einen kleinen Sieg vor Gericht errungen: Die fristlose Kündigung der Wohnung des Düsseldorfers muss neu überprüft werden.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.
Die Richter hoben ein Urteil des Düsseldorfer Landgerichts wegen Rechtsfehlern auf und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung und Aufklärung des Falls zurück.
Das Landgericht hatte es im Juni als „schwerwiegenden Pflichtverstoß“ bewertet, dass der Witwer nicht gelüftet und seine vollen Aschenbecher nicht geleert habe.
Damit habe er die Geruchsbelästigung im Flur sogar gefördert, hieß es.
Was war da passiert?
Seine Vermieterin hatte Adolfs nach Abmahnungen 2013 fristlos gekündigt.
Der Vorwurf: Im Hausflur stinke es unerträglich nach dem Qualm seiner Zigaretten.
Ursache sei das Verhalten des Rentners, der seine Wohnung nicht ausreichend lüfte.
Die Nachbarn hätten sich schon beschwert.
Wie viel raucht Adolfs denn?
Die Rede ist von 15 Zigaretten am Tag.
Was haben die Gerichte dazu gesagt?
Die Vorinstanzen haben der Frau recht gegeben.
Sie sahen in dem Verhalten Adolfs einen „schwerwiegenden Pflichtverstoß“: Rauchen sei in der Wohnung zwar an sich erlaubt, urteilte etwa das Landgericht Düsseldorf im Juni.
Adolfs lüfte aber nicht ausreichend und leere auch seine zahlreichen Aschenbecher nicht, so dass der Qualm in den Hausflur ziehen könne.
Der Rentner legte Revision beim BGH ein.
Ist das Raucherurteil wegweisend für andere Prozesse?
Der Deutsche Mieterbund (DMB) sieht in dem Verfahren eher einen Einzelfall: Es gehe darum, ob der 76-Jährige richtig oder ausreichend seine Wohnung gelüftet habe, um belästigende Gerüche im Hausflur zu vermeiden, sagt Ulrich Ropertz vom DMB.
Rein theoretisch könnte es sich dann auch um andere Gerüche handeln als um Zigarettenqualm.
Nicht infrage steht demnach, ob Raucher in ihrer Wohnung zum Glimmstängel greifen dürfen.
„Das wird von niemanden bestritten“, sagt Ropertz.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.
Die Richter hoben ein Urteil des Düsseldorfer Landgerichts wegen Rechtsfehlern auf und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung und Aufklärung des Falls zurück.
Das Landgericht hatte es im Juni als „schwerwiegenden Pflichtverstoß“ bewertet, dass der Witwer nicht gelüftet und seine vollen Aschenbecher nicht geleert habe.
Damit habe er die Geruchsbelästigung im Flur sogar gefördert, hieß es.
Was war da passiert?
Seine Vermieterin hatte Adolfs nach Abmahnungen 2013 fristlos gekündigt.
Der Vorwurf: Im Hausflur stinke es unerträglich nach dem Qualm seiner Zigaretten.
Ursache sei das Verhalten des Rentners, der seine Wohnung nicht ausreichend lüfte.
Die Nachbarn hätten sich schon beschwert.
Wie viel raucht Adolfs denn?
Die Rede ist von 15 Zigaretten am Tag.
Was haben die Gerichte dazu gesagt?
Die Vorinstanzen haben der Frau recht gegeben.
Sie sahen in dem Verhalten Adolfs einen „schwerwiegenden Pflichtverstoß“: Rauchen sei in der Wohnung zwar an sich erlaubt, urteilte etwa das Landgericht Düsseldorf im Juni.
Adolfs lüfte aber nicht ausreichend und leere auch seine zahlreichen Aschenbecher nicht, so dass der Qualm in den Hausflur ziehen könne.
Der Rentner legte Revision beim BGH ein.
Ist das Raucherurteil wegweisend für andere Prozesse?
Der Deutsche Mieterbund (DMB) sieht in dem Verfahren eher einen Einzelfall: Es gehe darum, ob der 76-Jährige richtig oder ausreichend seine Wohnung gelüftet habe, um belästigende Gerüche im Hausflur zu vermeiden, sagt Ulrich Ropertz vom DMB.
Rein theoretisch könnte es sich dann auch um andere Gerüche handeln als um Zigarettenqualm.
Nicht infrage steht demnach, ob Raucher in ihrer Wohnung zum Glimmstängel greifen dürfen.
„Das wird von niemanden bestritten“, sagt Ropertz.
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